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§ 12 SCEBG

Sitzungen, Geschäftsordnung

(1)

Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.

(2)

Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.

SCE-Beteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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