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SCEBG

SCE-Beteiligungsgesetz

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 6h G v. 16.9.2022 I 1454 · Quelle

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die durch mindestens zwei juristische Personen oder durch Umwandlung gegründet wird
Kapitel 1 Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
Kapitel 2 Wahlgremium
Kapitel 3 Verhandlungsverfahren
Kapitel 4 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung
Kapitel 5 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes
Abschnitt 1 SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung
Unterabschnitt 2 Aufgaben
Unterabschnitt 3 Freistellung und Kosten
Abschnitt 2 Mitbestimmung kraft Gesetzes
Abschnitt 3 Tendenzschutz
Teil 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, an deren Gründung natürliche Personen beteiligt sind
Teil 4 Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen
Teil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung
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