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§ 22 SCEBG

Voraussetzung

(1)

Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn

  1. 1.

    die Parteien dies vereinbaren oder

  2. 2.

    bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 16 gefasst hat.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.

SCE-Beteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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