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§ 33 SCEBG

Kosten und Sachaufwand

Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische Genossenschaft. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.

SCE-Beteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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