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§ 43a SchaumwZwStV

Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen, deren Herstellung im vorangegangenen Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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