Gesetze › SchAusnahmV › Abschnitt 2 Erleichterungen und Ausnahmen von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten und Verboten Schlussformel SchAusnahmV Der Bundesrat hat zugestimmt. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen