§ 2 SchiedsG
(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedspersonen wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
(2) Jede Schiedsstelle ist mit einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zu besetzen.
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle