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§ 3 SchiedsG

(1)

Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muß das Wahlrecht besitzen.

(2)

In das Amt soll nicht berufen werden,

  1. -

    wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

  2. -

    wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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