§ 4 SchiedsG
(1) Die Schiedsperson wird als Vorsitzender oder Stellvertreter einer Schiedsstelle von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.
(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle