Gesetze › SchiedsG › Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 58 SchiedsG Dieses Gesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Einigungsvertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 57 Schlußformel