Gesetze › SchiedsG › Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften Schlußformel SchiedsG Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am dreizehnten September neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 58