Gesetze › SchleusV § 10 SchleusV Haftungsausschluss Das Betreten und Befahren der Landflächen sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit erfolgen auf eigene Gefahr. Schleusenbetriebsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Übernahme von Proviant oder Ausrüstung § 11 Schadensmeldung