Gesetze › SchRegDV › Zweiter Abschnitt Führung des Schiffsregisters § 7 SchRegDV Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 § 8