Gesetze › SchRegDV › Zweiter Abschnitt Führung des Schiffsregisters § 8 SchRegDV Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung sind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende Eintragung derselben Spalte vorzunehmen. Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 § 9