Gesetze › SchRegDV › Zweiter Abschnitt Führung des Schiffsregisters § 9 SchRegDV Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 § 10