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§ 11 SchRegO

(1)

Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:

  1. 1.

    der Name des Schiffs;

  2. 2.

    die Gattung und der Hauptbaustoff;

  3. 3.

    der Heimathafen;

  4. 4.

    der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

  5. 5.

    die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;

  6. 6.

    der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;

  7. 7.

    der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;

  8. 8.

    die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;

  9. 9.

    bei einer Reederei der Korrespondentreeder;

  10. 10.

    im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.

(2)

Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.

Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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