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§ 12 SchRegO

Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben:

  1. 1.

    der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen des Schiffs;

  2. 2.

    die Gattung und der Hauptbaustoff;

  3. 3.

    der Heimatort;

  4. 4.

    der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

  5. 5.

    bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die Maschinenleistung;

  6. 6.

    der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;

  7. 7.

    der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.

Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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