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§ 35 SchRegO

Eine Schiffshypothek darf im Wege der Berichtigung nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht werden. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die Schiffshypothek nicht zur Entstehung gelangt ist.

Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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