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§ 36 SchRegO

In Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen sind einzutragende Geldbeträge in der im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Währung anzugeben, soweit nicht die Eintragung in anderer Währung gesetzlich zugelassen ist.

Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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