Gesetze › SchRG › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 SchRG (1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.(2) (weggefallen) Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2