Gesetze › SchRG › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 20 SchRG Die in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 § 21