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§ 40 SchRG

Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit der Schiffshypothek gefährdende Verschlechterung des Schiffs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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