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§ 46 SchRG

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Schiff.

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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