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§ 6 SchSiAusbV

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1)

Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2)

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3)

Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. 1.

    Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,

  2. 2.

    Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.

(4)

Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    1. a)

      Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,

    2. b)

      Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,

    3. c)

      Tätermotive und -verhalten beurteilen,

    4. d)

      Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie

    5. e)

      bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten

    kann;

  2. 2.

    der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. 3.

    die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5)

Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    1. a)

      Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie

    2. b)

      Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen

    kann;

  2. 2.

    der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. 3.

    die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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