Gesetze › SchSiHafV › Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen› Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze § 11 SchSiHafV Auflegen von Fahrzeugen Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen. Schutz- und Sicherheitshafenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Ankern § 12 Festmachen von Fahrzeugen