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§ 14 SchSiHafV

Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen

(1)

Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und

  2. 2.

    auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.

Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.

(2)

Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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