Gesetze › SchSiHafV › Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 5 SchSiHafV Verhalten im Hafengebiet Niemand darf im Hafengebiet einen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen. Schutz- und Sicherheitshafenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag § 6 Erlaubnis zum Einlaufen