Gesetze › SchStV § 4 SchStV Teilnahme an Sitzungen Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter. Schiedsstellenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Abberufung und Amtsniederlegung § 5 Geschäftsstelle