AdvoCite

§ 5 SchuFV

Einsichtsberechtigung

Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen

  1. 1.

    für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

  2. 2.

    um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

  3. 3.

    um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;

  4. 4.

    um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

  5. 5.

    für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;

  6. 6.

    zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;

  7. 7.

    für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

Schuldnerverzeichnisführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved