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§ 18 SchuldRAnpG

Anwendbarkeit der nachfolgenden Bestimmungen

Auf Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.

Schuldrechtsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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