Gesetze › SchuldRAnpG › Kapitel 2 Vertragliche Nutzungen zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 18 SchuldRAnpG Anwendbarkeit der nachfolgenden Bestimmungen Auf Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden. Schuldrechtsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Unredlicher Erwerb § 19 Heilung von Mängeln