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§ 27 SchuldRAnpG

Entschädigung für Anpflanzungen

Nach Beendigung des Vertrages hat der Grundstückseigentümer dem Nutzer neben der Entschädigung für das Bauwerk auch eine Entschädigung für die Anpflanzungen zu leisten. § 12 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

Schuldrechtsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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