Gesetze › SchuldRAnpG › Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 1 Anwendungsbereich § 3 SchuldRAnpG Zeitliche Begrenzung Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche Verträge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind. Schuldrechtsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse § 4 Nutzer