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§ 45 SchuldRAnpG

Bauliche Maßnahmen des Nutzers

(1)

Bauwerke im Sinne dieses Abschnitts sind nur Gebäude und die in § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten baulichen Anlagen.

(2)

Der Errichtung eines Bauwerks stehen die in § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten baulichen Maßnahmen gleich.

Schuldrechtsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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