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§ 5 SchuldRAnpG

Bauwerke

(1)

Bauwerke sind Gebäude, Baulichkeiten nach § 296 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und Grundstückseinrichtungen.

(2)

Grundstückseinrichtungen sind insbesondere die zur Einfriedung und Erschließung des Grundstücks erforderlichen Anlagen.

Schuldrechtsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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