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§ 50 SchuldRAnpG

Bauliche Maßnahmen des Nutzers

(1)

Gebäude im Sinne dieses Abschnitts sind Wohnhäuser und die in § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten Nebengebäude.

(2)

Der Errichtung eines Gebäudes stehen bauliche Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gleich.

Schuldrechtsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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