AdvoCite
§ 1 SchUnfDatG
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt
- 1.
auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes,
- 2.
auf den gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes,
- 3.
für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes gelegenen Häfen.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
Wasserfahrzeuge der Bundeswehr,
- 2.
Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind.