AdvoCite

§ 2 SchUnfDatG

Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz gelten als

  1. 1.

    „Wasserfahrzeug“:ein Seeschiff oder ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug, Fähre, Schubleichter, Schwimmkörper, schwimmendes Gerät und schwimmende Anlage;

  2. 2.

    „Unfall“:jedes unvorhersehbare Ereignis, das im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Wasserfahrzeugs oder der Teilnahme am Schiffsverkehr einen Personenschaden oder einen nicht nur unerheblichen Sach- oder Umweltschaden oder eine erhebliche Störung des Verkehrsablaufs verursacht, sowie auf den Seewasserstraßen auch jedes Vorkommnis gemäß § 1a Nummer 1 Buchstabe b des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.

Schiffsunfalldatenbankgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved