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SchuTSEV
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
- Eingangsformel
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Empfangsfunkanlagen
- § 4Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze
- § 5Schutz von Flugfunk-Frequenzen
- § 6Inkrafttreten
- Anlage 1(zu § 3 Abs. 1) Nach § 3 bundesweit besonders zu schützende Frequenzbereiche
- Anlage 2(zu § 3 Abs. 1) Grenzwerte der Störfeldstärke von leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen
- Anlage 3(zu § 3 Abs. 1) Messvorschrift für Störaussendungen aus leitungsgebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz