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§ 3 SchVerschrFrdWäG

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren und auf ausländische Währung mit oder ohne Goldklausel lauten.

Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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