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§ 2 SchVerschrFrdWäG

(1)

Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(2)

Vereinbarungen, durch die nach dem Eintritt einer Abwertung der ausländischen Währung der Umfang der Schuldverpflichtung von § 1 abweichend geregelt ist, werden durch das Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Umtausch von Schuldverschreibungen, die auf eine ausländische Währung lauten, in Deutsche Mark-Schuldverschreibungen vereinbart haben.

(3)

Bereits geleistete Zahlungen können auf Grund des Gesetzes nicht zurückgefordert werden.

Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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