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§ 16 SchwbWO

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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