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§ 27 SchwbWO

Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen

Für die Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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