§ 27 SchwbWO
Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen
Für die Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle