Gesetze › SchwPestV › Abschnitt 2 Schutzmaßregeln› Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln› B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest› 7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen› c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest §§ 15 bis 22 SchwPestV (weggefallen) Schweinepest-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14l Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat § 23