Gesetze › SchwPestV › Abschnitt 2 Schutzmaßregeln› Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln› B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest› 1. Öffentliche Bekanntmachung § 5 SchwPestV Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt. Schweinepest-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 § 6