Gesetze › SchwPestV › Abschnitt 2 Schutzmaßregeln› Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln› B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest› 2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb § 7 SchwPestV (weggefallen) Schweinepest-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 § 8 Ausnahmen