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§ 7 SchwSalmoV

Informationspflicht

(1)

Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Untersuchungspflichtige

  1. 1.

    die Untersuchungsergebnisse nach § 3 und die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus nach § 4 Abs. 2 unter Angabe seines Namens, seiner Adresse, des Standortes und der Registriernummer seines Betriebs, der Kennzeichnung der beprobten Schweine nach § 19b der Viehverkehrsverordnung sowie der Anschrift des betreuenden Tierarztes mitzuteilen und

  2. 2.

    die Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen.

(2)

Der Untersuchungspflichtige hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jede Feststellung des Vom-Hundert-Anteils von mehr als 40 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Schweine-Salmonellen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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