Gesetze › See-BAV › Abschnitt 3 Prüfungen § 16 See-BAV Prüfungsausschüsse Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. See-Berufsausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Abschlussprüfung Teil 2 § 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses