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See-BAV
See-Berufsausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1Begriffsbestimmungen
- § 2Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
- § 3Aufgaben der zuständigen Stelle
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
- § 4Ausbildungsdauer
- § 5Ausbildungsberufsbild
- § 6Ausbildungsrahmenplan
- § 7Ausbilder, Ausbildender
- § 8Ausbildungsstätte Schiff
- § 9Eignung der Ausbildungsstätten
- § 10Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
- § 11Ausbildungsnachweis
- § 12Bordzeugnis
Abschnitt 3 Prüfungen
- § 13Abschlussprüfung
- § 14Abschlussprüfung Teil 1
- § 15Abschlussprüfung Teil 2
- § 16Prüfungsausschüsse
- § 17Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
- § 18Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
- § 19Prüfungstermin und Zulassung
- § 20Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
- § 21Prüfungsaufgaben
- § 22Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
- § 23Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
- § 24Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 25Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
- § 26Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
- § 27Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
- § 28Prüfungsunterlagen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
- § 29Übergangsregelung
- § 30Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
- § 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin
- Anlage 2(zu § 10 Absatz 2) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
- Anlage 3(zu § 10 Absatz 3) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte