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§ 19 See-BV

Zugelassene Tätigkeiten

Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zugrunde liegen. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Tätigkeiten.

Seeleute-Befähigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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