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See-BV

Seeleute-Befähigungsverordnung

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 · Quelle

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
Abschnitt 2 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
Unterabschnitt 1 Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
Unterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen
Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
Abschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise
Abschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Befähigungen für den Decksbereich
Abschnitt 1 Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
Abschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
Abschnitt 3 Seefunkdienst
Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich
Abschnitt 1 Technischer Schiffsdienst
Abschnitt 2 Elektrotechnischer Schiffsdienst
Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Abschnitt 1 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
Abschnitt 4 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung
Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
Teil 10 Datenschutz
Teil 11 Schlussbestimmungen
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