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See-BV
Seeleute-Befähigungsverordnung
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
Abschnitt 2 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
- § 5Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
- § 6Mindestalter
- § 7Persönliche Eignung
- § 8Befristungen
- § 9Einschränkungen
Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
Unterabschnitt 1 Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
- § 10Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
- § 11Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
- § 12Qualitätssicherung
- § 13(weggefallen)
- § 14Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
Unterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen
Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
Abschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise
- § 20Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 21Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
- § 22Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
Abschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen
- § 23Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
- § 24Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
- § 25Ausnahmegenehmigungen
- § 26Mitführungspflicht
- § 27Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
Teil 2 Befähigungen für den Decksbereich
Abschnitt 1 Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
- § 28Anforderungen an Seefahrtzeiten
- § 29Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
- § 30Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- § 31Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
- § 32Anforderungen an Seefahrtzeiten
- § 33Befähigungszeugnisse
- § 34Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
Abschnitt 3 Seefunkdienst
- § 35Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
- § 36Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich
Abschnitt 1 Technischer Schiffsdienst
- § 38Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
- § 39Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- § 40Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2 Elektrotechnischer Schiffsdienst
- § 41Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
- § 42Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
- § 44Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
- § 45Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
- § 46Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
- § 47Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
- § 48Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Abschnitt 1 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
- § 49Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
- § 50Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
Abschnitt 4 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung
- § 52Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
- § 53Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
- § 54Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
- § 55(weggefallen)
Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
- § 56Entzug von Befähigungszeugnissen
- § 57Ruhen von Befähigungszeugnissen
- § 58Vollzug
- § 59Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
- § 60Vollzugshilfe
- § 61Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
Teil 10 Datenschutz
Teil 11 Schlussbestimmungen
- § 64Übergangsbestimmungen
- § 65Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
- § 66Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu § 2) Abkürzungen
- Anlage 2(zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
- Anlage 3(zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
- Anlage 4(zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes
- Anlage 5(zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
- Anlage 6(zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
- Anlage 6a(zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
- Anlage 7(zu § 39) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten